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Welche Unterhaltsansprüche hat ein Studierender gegen seine Eltern?

Grundsätzlich hat ein volljähriger Studierender einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegenüber seinen Eltern, wenn er sich in seiner ersten Berufsausbildung befindet. Die Höhe der Unterhaltsansprüche richtet sich danach, ob der Studierende noch im Haushalt eines Elternteils lebt oder über eigenen Wohnraum verfügt.

Der Unterhaltsbedarf beträgt für einen Studierenden mit eigenem Hausstand seit dem 01.01.2023 monatlich 930,00 €. Der Betrag wird jährlich durch die Unterhaltsleitlinie des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestimmt. In dem Bedarf sind 410,00 € für Wohnkosten einschließlich Heizung und sonstige Nebenkosten enthalten. Sollten die Wohnkosten höher sein, wird der Unterhaltsbedarf um die weiteren Wohnkosten erhöht. Auch weitere Aufwendungen des Studierenden z.B. für die eigene Krankenversicherung oder Gesundheitsmaßnahmen können den Unterhaltsbedarf erhöhen. Von dem so ermittelten Unterhaltsbedarf ist das Kindergeld in voller Höhe, aktuell mit 250,00 € monatlich, in Abzug zu bringen. 

Bezieht der Studierende BaföG-Leistungen, sind auch diese Einnahmen vom Bedarf abzuziehen. Der Studierende ist grundsätzlich verpflichtet, einen Antrag auf BaföG zu stellen. Auch wenn diese Leistungen später ggf. zurückgezahlt werden müssen, gehen sie der Unterhaltsverpflichtung durch die Eltern vor. Eigene Einkünfte des Studierenden sind nur dann vom Unterhaltsbedarf in Abzug zu bringen, wenn sie regelmäßig anfallen und keine überobligatorischen Einkünfte, z.B. aus einem Studentenjob, darstellen. Der nach Abzug der anrechenbaren eigenen Einkünfte noch verbleibende sog. „ungedeckte“ Unterhaltsbedarf ist von den Eltern, im Verhältnis ihrer bereinigten Einkünfte zueinander, zu zahlen.

Eine Zahlungsverpflichtung der Eltern besteht nicht, wenn diese hierzu nicht leistungsfähig sind, z.B. weil ihnen der eigene monatliche Selbstbehalt in Höhe von 1.650,00 € nicht zur Verfügung steht.

Lebt ein Studierender noch im Haushalt eines Elternteils, so bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern unter Berücksichtigung der 4. Altersstufe der Unterhaltsleitlinie des jeweiligen Oberlandesgerichtes. Auch hiervon werden anschließend das Kindergeld und die eigenen Einnahmen in Abzug gebracht.

Zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche steht dem Studierenden ein eigener Auskunftsanspruch gegen seine Eltern zu.


veröffentlicht am 25.03.2023 in der „Sächsischen Zeitung“