ANWALTSKANZLEI

Eine Trennung bzw. Scheidung stellt die Betroffenen vor die Notwendigkeit einer Neuregelung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Sie ist emotional hoch belastend.

Wir unterstützen Sie in dieser schwierigen Situation außergerichtlich und vor Gericht mit Kompetenz und Einfühlungsvermögen. Dabei achten wir auch darauf, dass die Interessen der betroffenen minderjährigen Kinder in der Auseinandersetzung der Eltern gewahrt werden und nicht untergehen. 

Wir begleiten Sie ebenso bei der Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögenswerte und arbeiten bei komplexen gesellschafts- oder steuerrechtlichen Konstellationen mit externen Fachleuten auf diesen Gebieten zusammen.

Wir beraten Sie bei der Gestaltung vorsorgender Regelungen durch einen Ehevertrag. Dabei profitieren Sie auch von unserer langjährigen Erfahrung.

Familienrecht
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Eine Ehe kann frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Eine frühere Scheidung ist nur in den seltenen Ausnahmefällen einer unzumutbaren Härte, z.B. bei häuslicher Gewalt möglich.

Während des Trennungsjahres muss eine räumliche und persönliche Trennung der Eheleute vorliegen. In der Regel geschieht dies durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Aber auch innerhalb der Ehewohnung ist eine Trennung „von Tisch und Bett“ möglich. 

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Anträge und Prozesserklärungen können also nur von der anwaltlich vertretenen Partei gestellt und abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt für die bloße Zustimmung zur Scheidung. Sind sich die Eheleute daher darüber einig, dass sie geschieden werden wollen und keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen, muss nur einer von ihnen einen Anwalt damit beauftragen, die Scheidung einzureichen. Der andere kann sich im Verfahren selbst vertreten.

Unter dem Begriff Sorgerecht versteht man das Recht und die Pflicht, für ein Kind zu sorgen, Entscheidungen für das Kind zu treffen und das Kind gesetzlich zu vertreten. Das Sorgerecht umfasst viele Teilbereiche. Dazu gehören beispielsweise das Schul- und Ausbildungsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge, die Wahl der Religion, die Entscheidung über Status- und Namensfragen, die Vermögenssorge und das Recht zu bestimmen, wo das Kind lebt. Dabei ist der letztgenannte Teilbereich, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, wohl der wichtigste, weil der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes allein entscheiden kann.

Sind Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Trennung und/oder Scheidung. Nur wenn die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl dient, kann auf Antrag das Sorgerecht insgesamt oder in Teilbereichen auf einen Elternteil allein übertragen werden.

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht grundsätzlich der Mutter das Sorgerecht allein zu. Durch die Beurkundung einer gemeinsamen Sorgeerklärung, z.B. beim Jugendamt, oder auf Antrag des Vaters durch das Familiengericht kann das gemeinsame Sorgerecht installiert werden. 

Der Elternteil, bei dem das Kind nach einer Trennung nicht ständig lebt, hat ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Dieses Recht ist unabhängig von der elterlichen Sorge. Daneben kann ein Umgangsrecht auch Großeltern, Geschwistern oder anderen engen Bezugspersonen des Kindes zustehen, wie z.B. früheren Lebensgefährten/-innen eines Elternteils.

Auch die paritätische Betreuung von Kindern als sogenanntes Wechselmodell kann im Umgangsverfahren beantragt werden.

Leben Eltern getrennt und wohnt ein Kind im Haushalt eines Elternteils, muss der andere Elternteil Kindesunterhalt bezahlen. Im Regelfall bestimmt sich der Unterhaltsbedarf eines Kindes nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Dabei richtet sich die Höhe des Kindesunterhaltes nach dem Alter des Kindes und nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Herangezogen werden dabei die Einkünfte aus allen Einkommensarten, also neben dem Einkommen aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit beispielsweise auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung.

Dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, steht in der Regel das staatliche Kindergeld zu. Da das staatliche Kindergeld beiden Elternteilen gleichmäßig zugutekommen soll, darf der unterhaltspflichtige Elternteil grundsätzlich das hälftige staatliche Kindergeld vom Kindesunterhalt abziehen.

Leben Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, kann der wirtschaftlich schwächere Partner vom besserverdienenden Unterhalt verlangen. Für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung spricht man vom Trennungsunterhalt, danach vom nachehelichen Unterhalt. Beide Ansprüche berechnen sich aus der Differenz der Einkünfte, die beide Ehegatten aus allen steuerlichen Einkunftsarten erzielen. Es werden also insbesondere das Einkommen aus selbständiger oder angestellter Erwerbstätigkeit, Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung herangezogen. Aber auch Naturaleinkommen, wie beispielsweise eine Mietersparnis bei Wohnen im Eigenheim oder die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens werden berücksichtigt.

Besitzen Eheleute gemeinsames Vermögen, etwa eine Immobilie, soll dieses oft im Zuge der Trennung bzw. Scheidung auch auseinandergesetzt werden. Dies ist allerdings keine zwingende Scheidungsfolge. Einigen sich die Eheleute darüber nicht, oder soll das gemeinsame Vermögen etwa zur Alterssicherung erhalten bleiben, bleibt das Miteigentum auch über die Scheidung hinaus bestehen.

Wird eine Auseinandersetzung gewünscht, erfolgt diese zumeist durch Übertragung des Vermögensgegenstandes auf einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung an den anderen oder durch gemeinsamen Verkauf und Teilung des Erlöses. Bei der Übernahme durch einen Partner muss sichergestellt sein, dass der andere auch nicht mehr für etwaige gemeinsame Schulden in Anspruch genommen werden kann. Somit muss auch das Einverständnis der Gläubiger eingeholt werden.

Will nur ein Ehegatte verkaufen und sperrt sich der andere dagegen, kann die Teilungsversteigerung beantragt werden. Stellt die Immobilie im Wesentlichen das einzige Vermögen der Ehegatten dar, ist die Versteigerung erst nach rechtskräftiger Scheidung möglich. Vorher kann sich der andere Ehegatte mit der sogenannten Drittwiderspruchsklage dagegen zur Wehr setzen.

Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, der abweichende Regelungen vorsieht. Im Fall der Scheidung geht es im Zugewinnausgleichsverfahren darum, den in der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs auszugleichen.

Ein Ehegatte hat dabei einen Zugewinn erzielt, wenn sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. Unter Anfangsvermögen versteht man das Vermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat. Endvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des gerichtlichen Scheidungsantrages. 

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, ist der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn verpflichtet, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten als Ausgleich zu zahlen (sog. Zugewinnausgleichsanspruch).

Hat ein Ehegatte während der Ehe Schenkungen oder Erbschaften erhalten, werden diese seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Damit bleiben diese Werte beim Zugewinn außen vor. Nur wenn sich bezüglich dieser Werte während der Dauer der Ehe ein Wertzuwachs ergibt, würde dieser ausgeglichen.

Unter dem Begriff Versorgungsausgleich versteht man die Aufteilung der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Altersversorgung. Ausgeglichen werden dabei gesetzliche Rentenanwartschaften, Beamtenversorgungen, berufsständische und betriebliche Altersversorgungen, aber auch private Altersversorgungen z.B. in Form von Lebensversicherungen. Beim Ehescheidungsverfahren hat der Richter von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Der Ausgleich erfolgt, indem der in der Ehezeit erwirtschaftete Anteil jedes einzelnen Anrechts der Altersversorgung hälftig geteilt und auf den jeweils anderen Ehegatten übertragen wird.

Ist die Durchführung des Versorgungsausgleiches von Ehegatten nicht gewünscht oder sollen einzelne Altersversorgungen im Falle einer Scheidung nicht ausgeglichen werden, haben Ehegatten grundsätzlich die Möglichkeit, dies vertraglich zu regeln. Eine solche Vereinbarung bedarf für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Mit der Trennung bzw. der Scheidung soll in der Regel auch eine Auflösung des gemeinsamen Haushaltes erfolgen. Dazu kann sich ein Ehepartner die bisherige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen lassen, wenn das weitere Zusammenleben für ihn oder für gemeinsame Kinder eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist etwa der Fall, wenn es zu Tätlichkeiten oder zu ständigen lautstarken verbalen Auseinandersetzungen kommt. 

Verträge über die Gestaltung der Folgen einer Trennung oder Scheidung können sowohl vor als auch nach der Heirat sowie auch erst bei Trennung abgeschlossen werden. Ist eine Trennung bereits erfolgt oder die Scheidung schon anhängig, spricht man häufig von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, bei Vereinbarungen vor der Eheschließung oder während des Zusammenlebens von Eheverträgen. Inhaltlich regeln alle Verträge zumeist die von den (zukünftigen) Ehepartnern gewünschten Folgen einer Trennung bzw. Scheidung ihrer Ehe.

Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften sind die Regelungen für die Scheidung und das Getrenntleben von Ehegatten nicht übertragbar. Dennoch bringt auch die Auflösung eines Zusammenlebens ohne Trauschein oft rechtliche Fragen mit sich. Diese sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zu klären.

Zudem hat auch der betreuende Elternteil eines Kindes nicht verheirateter Eltern in den ersten drei Lebensjahren des Kindes einen Anspruch auf Unterhalt.

Für die eingetragenen Lebenspartnerschaft unter gleichgeschlechtlichen Partnern gelten über das Lebenspartnerschaftsgesetz im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für Ehegatten. Es gilt insbesondere auch die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, wenn keine anderweitige vertragliche Absprache getroffen wurde. Mit der Aufhebung der Partnerschaft können also Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden. Auch die Unterhaltsansprüche richten sich nach den für Ehegatten geltenden Vorschriften.

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