Für die Höhe des den Kindern oder dem Ehegatten zustehenden monatlichen Unterhaltes ist das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen entscheidend. Dabei sind vielfach auch Einkünfte aus selbstgenutzter oder vermieteter Immobilie in die Berechnung einzubeziehen. Bislang bestanden häufig unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden (AfA) das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen mindern. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer neuen Entscheidung eindeutig eine Absage erteilt. Danach berühren Abschreibungen das Einkommen nicht, weil die zulässigen steuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen. Nur wenn sich der Wertverlust anhand konkreter Zahlen feststellen lässt, ist eine Abschreibung zu berücksichtigen.
Daneben ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung, ebenso wie beim Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie, nicht nur die Zinsleistung, sondern auch die Tilgungsleistung bis zur Höhe des Wohnwertes oder der Mieteinkünfte in Abzug zu bringen. Die Berechnung hat für jedes Objekt separat zu erfolgen. Anderenfalls würde mit den Gewinnen des einen Objektes der Verlust des anderen Objektes ausgeglichen und so eine unterhaltsrechtlich unzulässige Vermögensbildung betrieben.
Tilgungsleistungen für Immobilien können außerdem bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens als Altersvorsorge bis zu einer Höhe von 24 % in Abzug gebracht werden. Der den Wohnwert oder die Mieteinkünfte übersteigende Tilgungsanteil stellt dann eine zusätzliche berücksichtigungsfähige Altersvorsorge dar.
Für Rückfragen zur genauen Einkommensermittlung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
veröffentlicht am 21.05.2022 in der „Sächsischen Zeitung“