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Einfach einen Ehevertrag schließen und im Falle der Scheidung glimpflich davonkommen?

Das deutsche Familiengericht gewährt den vertragschließenden Ehegatten bei der Gestaltung von Eheverträgen grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit. Aber so einfach, wie sich viele Laien das vorstellen, ist es am Ende eben doch nicht. Im schlimmsten Fall kann der Ehevertrag – oder zumindest Teile davon – nichtig sein.

In der Vergangenheit galten auch Eheverträge mit einem Totalverzicht d. h. einem wechselseitigen Verzicht auf die Zahlung von Ehegattenunterhalt, auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches/Rentenausgleiches und auf Zugewinnausgleich, stets als wirksam. In zahlreichen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung aufgegeben. Die Rechtsprechung befasste sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Frage, welche Formulierungen insbesondere in einem Unternehmer-Ehevertrag getroffen werden können und wann dieser wegen
Sittenwidrigkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Dabei begründet der Ausschluss einer einzelnen Scheidungsfolge (Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn) jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit oft noch nicht. Insbesondere der Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich. Der Bundesgerichtshof erkennt ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten an, das Vermögen seines selbstständigen Erwerbsbetriebs durch die Vereinbarung der Gütertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die gesamte Familie die
Lebensgrundlage zu erhalten. Ist im Einzelfall aber tatsächlich ein Teil des Ehevertrages wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so kann diese Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB aber zur Gesamtnichtigkeit des gesamten Vertrages führen. Gerade ältere Eheverträge halten der Kontrolle nicht mehr in allen Punkten stand und sollten daher geprüft werden.

Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht rechtfertigen, kann eine Ehevertrag im Rahmen seiner Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig beurteilt werden. Dies zumindest dann, wenn das Zusammenwirken aller im Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Zwar kenne das Gesetz nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten. Aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen könne
aber auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn sich darin eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt. Es muss also auch eine Störung der subjektiven Vertragsparität vorliegen. Dies wird angenommen bei Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, ist der gesamte Vertrag mit allen Regelungspunkten unwirksam. Die Störung der subjektiven Vertragsparität sollte daher bei Abschluss des Vertrages vermieden werden, indem beispielsweise sichergestellt ist, dass beiden Ehegatten der Entwurf des Vertrages rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin vorliegt, sodass beide Ehegatten die Möglichkeit haben, sich hierzu beraten zu lassen. Insbesondere bei Totalverzichtsvertrages ist Vorsicht geboten. Hier sollte eine ausreichende Kompensation vereinbart werden, um insbesondere das Privatvermögen bei

der Durchführung des Zugewinnausgleichs zu schützen. Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie zur rechtssicheren Ausgestaltung und Formulierung von Eheverträgen.

 

veröffentlicht am 24.03.2023 in der „Wirtschaft in Sachsen“