Erbrecht
Jedes Jahr werden erhebliche Vermögenswerte von einer Generation auf die andere vererbt. Zur Vermeidung der oft ungewollten Ergebnisse der gesetzlichen Erbfolge gestalten wir mit Ihnen das für Sie optimale Testament oder entwerfen einen Erbvertrag nach Ihren Vorstellungen.
Wir beraten und begleiten Sie auch bei der Regelung Ihrer Vermögens- und Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten. Dies erfolgt stets in enger Einbeziehung erbschaftssteuerlicher Aspekte und des Pflichtteilsrechtes.
Wir vertreten Sie bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Erbauseinandersetzung, dem Erbscheinsverfahren, der Abwicklung des Nachlasses sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.
Daneben beraten wir Sie auch zu Fragen der immateriellen Vorsorge, zum Beispiel durch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.
Sofern Sie Ihre Erbfolge nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Verwandte, entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Verwandte erster Ordnung sind die Kinder, an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern, an die Stelle der verstorbenen Eltern treten deren Kinder, d.h. Geschwister oder Halbgeschwister des Erblassers. In der dritten Ordnung sind dann die Großeltern und wenn diese bereits verstorben sind, Onkel und Tanten des Erblassers. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Entsprechendes gilt für weiter entfernte Verwandte.
Neben Verwandten wird auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner gesetzlicher Erbe. Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten ist je nach Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben, und nach den zur Erbfolge gelangenden Verwandten des Verstorbenen unterschiedlich. Im häufigen Fall der Zugewinngemeinschaft beträgt die Quote des Ehegatten beispielsweise 50 %. Allerdings wird der Ehegatte nicht Erbe, wenn die Ehe beim Tod des Erblassers bereits aufgelöst war oder die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Durch ein Testament kann jeder seine Erben und seinen letzten Willen selbst bestimmen. Ist kein Testament (oder ein Erbvertrag) errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Oft wird diese der heutigen Vielfalt moderner Familienmodelle nicht gerecht, entspricht nicht den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten zwischen den Angehörigen des Verstorbenen führen.
Ein Testament kann entweder handschriftlich (sog. eigenhändiges Testament) oder unter Mitwirkung des Notars (sog. öffentliches Testament) errichtet werden. Das eigenhändige Testament muss – um wirksam zu sein – vollständig handschriftlich verfasst und anschließend mit Angabe von Datum und Ort unterschrieben werden. Der Testierende kann sein Testament jederzeit ganz oder teilweise widerrufen. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament, sog. Ehegattentestament, teilweise auch Berliner Testament genannt, gemeinsam errichten. Aufgrund gesetzlicher Bindungswirkungen kann das Widerrufsrecht bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten eingeschränkt sein.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hält eine Vielzahl von erbrechtliche Gestaltungsinstrumenten bereit. Die wichtigsten sind: Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbschaft, Ersatzerbeneinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung, Vormundbenennung, Wiederverheiratungsklausel, Pflichtteilsentziehung, Enterbung, Rechtswahl. Wir gestalten mit Ihnen eine rechtlich einwandfreie Kombination dieser Gestaltungsinstrumente in Ihrem Testament, um Ihren Erblasserwillen juristisch präzise zu dokumentieren.
Der Erbvertrag ist, wie das Testament, eine sog. Verfügung von Todes wegen. Erbverträge müssen vor einem Notar geschlossen werden. Dies kann bei größeren Vermögen nachteilhaft sein, weil es erhebliche Kosten auslöst.
Es gibt sowohl einseitige Erbverträge, in denen sich nur der Erblasser zu einer Verfügung von Todes wegen verpflichtet, als auch mehrseitige Erbverträge, in denen sich mehrere Parteien verpflichten. Der Erbvertrag führt dazu, dass eine spätere Aufhebung oder Änderung der getroffenen Anordnung nur möglich ist, wenn alle Vertragspartner zustimmen. Er ist also bindend, es sei denn, es wurde ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Aufgrund dieser hohen Bindungswirkung und der weitreichenden Folgen sollte der Inhalt des Erbvertrages daher gut durchdacht sein. Wir empfehlen daher, bei der Erstellung eines solchen Vertrages den Rat eines im Erbrecht erfahrenen Anwaltes einzuholen.
Häufig wird in Testamenten nicht zwischen „vermachen“ und „vererben“ unterschieden, obwohl die Unterschiede ganz erheblich sind. Denn ein Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe. Er hat lediglich einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber den Erben. Dabei kommt als Vermächtnisgegenstand alles in Betracht, was auch Gegenstand eines Anspruches sein kann. Neben einer konkreten Sache wie zum Beispiel einem Familienerbstück, einem PKW oder einem Grundstück kann dies daher auch ein bestimmter Geldbetrag oder eine Rente aber auch ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht sein. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind nahezu unbegrenzt.
Wir helfen Ihnen gern, für Ihr Testament ggf. eine sinnvolle und klare Vermächtnislösung zu gestalten. Im Erbfall unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihres Vermächtnisanspruches gegenüber den Erben.
Wird ein naher Angehöriger durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu. Ihm soll dadurch eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass gewährt werden. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, etc.) und der Ehegatte. Stirbt der Erblasser kinderlos, sind auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Enkel sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Elternteil, der vom Erblasser abstammt, bereits vorverstorben ist. Partner ohne Trauschein, geschiedene Ehegatten und Geschwister des Erblassers haben kein Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch gegenüber den Erben. Der Höhe nach beträgt er die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Daneben kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat. Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser durch Schenkungen den Pflichtteil entwertet. Liegt die Schenkung allerdings mehr als 10 Jahre zurück, bleiben diese Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches ganz unberücksichtigt. Innerhalb des 10-Jahreszeitraumes wird der Wertansatz pro abgelaufenen Jahr um 10 Prozent reduziert. Anders ist dies bei Schenkungen an den Ehegatten. Diese sind immer ergänzungspflichtig.Um den Wert des Pflichtteilsanspruches ermitteln zu können, hat der Gesetzgeber dem Berechtigten Auskunftsansprüche, Wertermittlungsansprüche und den Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu Verfügung gestellt.
Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Wichtig ist, dass der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreicht oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben erlangt, in der dieser den Anspruch anerkennt. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruches reicht nicht!
Im Rahmen der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen kann auch geprüft werden, ob ein Pflichtteilsverzicht in Betracht kommt. Ein solcher Verzicht muss dann notariell beurkundet werden. Eine eventuelle Abfindung für den Verzicht kann vereinbart werden. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Erblasser sogar die Möglichkeit den Pflichtteilsanspruch zu entziehen. Die Hürden dafür sind hoch. Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, in der Erblasser die Entziehungsgründe detailliert darlegen muss.
Wir setzen für Sie diese Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche effektiv unter Nutzung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen durch. Die Erben unterstützen wir bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsforderungen.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und die Größe des Erbteiles. Er ist erforderlich, falls Immobilien im Grundbuch oder ein Nachlasskonto auf den Erben umzuschreiben sind. Bei Grundstücken reicht alternativ ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag.
Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn der Nachlass an mehrere Erben geht, also kein Alleinerbe alles erhält.
Die Miterben haben den Nachlass bis zu dessen Teilung gemeinschaftlich zu verwalten. Bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen (Bsp. Veräußerung eines Grundstückes) ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich. Stimmenmehrheit genügt bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Dabei wird nicht nach Köpfen abgestimmt, sondern nach der Größe der den Miterben zustehenden Erbteile. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Die Teilung hat grundsätzlich in Natur entsprechend der Erbquoten zu erfolgen Eine bestimmte Form ist für die Auseinandersetzung nicht vorgeschrieben. Dies alles birgt in der Praxis oft Schwierigkeiten. Der Erblasser kann dies vermeiden, indem er mit der Verwaltung und/o der der Auseinandersetzung einen Testamentsvollstrecker beauftragt oder sog. Teilungsanordnungen bezüglich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände trifft.
Juristen sprechen von einer vorweggenommen Erbfolge, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen an zukünftige Erben überträgt. Es geht also um Schenkungen „mit warmer Hand“.
Ziele einer vorweggenommenen Erbfolge sind dabei zunächst die Erhaltung des Familienvermögens und die Versorgung des Schenkers und seiner Familie im Alter. Dies wird beispielsweise erreicht, indem als „Gegenleistung“ Pflegeverpflichtungen, Rentenzahlungen oder Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalte vereinbart werden. Auch klare Regelungen zum Vermögensrückfall an den Schenker sollten zur Absicherung des Schenkers aufgenommen werden.
Außerdem dient die vorweggenommene Erbfolge als Mittel, Pflichtteilsansprüche zu mindern. Zwar können lebzeitige Schenkungen nach dem Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, sind aber seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Sind weniger als 10 Jahre vergangen, erfolgt nur eine prozentuale Berücksichtigung. Diese Ausschlussfristen gelten allerdings nicht bei Schenkungen an den Ehegatten.
Ziel der vorweggenommenen Erbfolge ist auch, die Erbschaftssteuerlast zu reduzieren. Mit solchen Schenkungen bis zu den steuerlichen Freibeträgen (derzeit pro Kind 400.000 EUR und bei Ehegatten 500.000 EUR) lassen sich Vermögenswerte gezielt steuerfrei übertragen. Außerdem kann der Freibetrag alle 10 Jahre erneut nutzen werden.
Gern erarbeiten wir mit Ihnen Ihre Nachfolgeplanung und legen dabei besonderes Augenmerk auf Ihre Absicherung als Schenker und die optimale Nutzung der steuerlichen Freibeträge.
Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, aber auch bei der Planung einer vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten sollte stets besonderes Augenmerk auf das Steuerrecht gelegt werden, um „bösen“ Überraschungen im Erbfall vorzubeugen.
Die Erbschaftssteuer beträgt je nach Steuerklasse zwischen 7 % bis 50 %. Die persönlichen Freibeträge liegen zwischen 500.000 EUR (für Ehegatten / eingetragene Lebenspartner) sowie 400.000 EUR (für Kinder) und 20.000 EUR (beispielsweise für Geschwister, Lebensgefährten und Freunde). Die Freibeträge können durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Ehegatten / eingetragene Lebenspartnern und Kinder steht daneben ein Versorgungsfreibetrag zu.
Das Erbschaftssteuergesetz sieht daneben zahlreiche Steuerbefreiungen vor, zum Beispiel für Hausrat, selbstgenutzten Wohnraum oder Betriebsvermögen. Auch können unter gewissen Voraussetzungen Zuwendungen an Pflegepersonen des Erblassers steuerfrei sein.
Jedem kann es passieren, dass er wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder Gebrechlichkeit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Für diese Fälle sollte eine Vorsorgevollmacht errichtet werden. Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen dann automatisch handeln und entscheiden können. Dies ist nicht so. Vielmehr wird dann das Betreuungsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betreute keinen Einfluss hat. Nicht selten wird jemand zum Betreuer bestellt, der keinerlei persönlichen Bezug zum Betreuten hat. Mit der Vorsorgevollmacht kann demgegenüber jeder bestimmen, wer was im Falle der eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit tun darf.
Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine vorgeschriebene Form. Aus Beweisgründen sollte sie allerdings schriftlich abgefasst und unterschrieben werden. Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte abwickeln können oder im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts tätig sein können, ist eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich. Banken akzeptieren teilweise nur Vollmachten auf ihren eigenen Formularen. Auch wenn dies nicht zulässig ist, sollte man, um Ärger von vornherein zu vermeiden, bei der Bank nachfragen und ggf. das dortige Formular verwenden.
Damit das Betreuungsgericht in jedem Fall erfährt, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt und keinen Betreuer bestellt, besteht die Möglichkeit, das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen. Die Registrierung ist auch online unter www.vorsorgeregister.de möglich.
Gern erstellen wir für Sie klar formulierte und in der Praxis bewährte Vorsorgevollmachten und sorgen für eine sichere Verwahrung und Registrierung.
Mit einer Patientenverfügung können Volljährige ihren Patientenwillen im Voraus festlegen. D.h. sie können bestimmen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden möchten, wenn sie ihren Willen selbst nicht mehr äußern können. Die Patientenverfügung richtet sich also an die Adresse des Arztes.
Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen diese Entscheidungen treffen und treffen dürfen. Ein solches Notvertretungsrecht haben seit 01.01.23 gesetzlich aber nur Ehegatten (§1358 BGB). Nur die Patientenverfügung trägt dem Selbstbestimmungsrecht zur Wahl der Behandlungsmethode und des Behandlungsabbruchs Rechnung. Ohne Patientenverfügung wird sich daher ein Arzt schon aus Gründen der eigenen Haftung für die Maximalbehandlung entscheiden.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist die Schriftform, d.h. sie muss eigenhändig unterschrieben und mit Ort und Datum versehen werden. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich. Ein Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit formfrei möglich.
Die Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein. Allgemeine Formulierungen – wie in „in Würde sterben wollen“ – sind dabei nicht ausreichend. Es muss erkennbar sein, dass Sie sich nach reiflicher Überlegung gegen/für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden haben. Gern unterstützen wir Sie bei den Formulierungen, damit Ihr Selbstbestimmungsrecht auch verwirklicht wird.