ANWALTSKANZLEI

Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Trennen sich Eheleute und sind sie sich einig, dass sie die Scheidung und alle damit zusammenhängenden Dinge miteinander „im Guten“ klären möchten, empfiehlt sich der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

In dieser Vereinbarung können alle finanziellen und vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen ihnen vertraglich geregelt werden. Der Vorteil gegenüber einer gerichtlichen Klärung ist, dass die außergerichtliche Einigung zumeist erheblich kostengünstiger ist. Zudem können in einer solchen Vereinbarung auch Themenkomplexe geregelt werden, zu denen im Scheidungsverfahren vom Familiengericht keine Entscheidungen getroffen werden können, z.B. die Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmen. 

Sie ermöglicht also eine wesentlich umfassendere Einigung zwischen den Beteiligten als eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Typische Regelungsinhalte einer solchen Vereinbarung sind der Ehegattenunterhalt und der Zugewinnausgleich, ggf. auch der Versorgungsausgleich. Für die Wirksamkeit bedarf es einer notariellen Beurkundung der Vereinbarung. Aber auch die Verteilung des Hausrats, die weitere Nutzung der Ehewohnung oder die Betreuung der gemeinsamen Kinder können Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein.

Wollen die Beteiligten schon mit der Trennung das gemeinsame Vermögen abschließend untereinander aufteilen, empfiehlt sich zudem die Vereinbarung einer Gütertrennung, um das Entstehen nochmaliger Ausgleichsansprüche bei Durchführung des Scheidungsverfahrens auszuschließen. Grundsätzlich wird die Zugewinngemeinschaft – der gesetzliche Güterstand, wenn die Beteiligten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben – erst mit der Scheidung beendet. Veränderungen und Verfügungen während des Trennungsjahres haben somit noch Einfluss auf etwaige Ausgleichsansprüche bei der Scheidung. Wenn die Aufteilung aller Konten, Versicherungen und sonstiger Vermögenswerte daher bereits nach der Trennung von den Ehegatten einvernehmlich vorgenommen wird, soll dies in der Regel dann auch abschließend sein. Mit der Vereinbarung einer Gütertrennung sind in diesem Fall weitere Ansprüche bei der Scheidung ausgeschlossen. Insbesondere empfiehlt sich ein solches Vorgehen, wenn schon vor der Scheidung ein Ehepartner die gemeinsame Immobilie übernehmen und den anderen auszahlen möchte.

Auch Ansprüche, die bereits mit der Trennung entstehen, also noch vor der Scheidung der Eheleute, können in einer außergerichtlichen Vereinbarung mit geregelt werden. Das betrifft zum Beispiel den Trennungsunterhalt oder die weitere Nutzung der Ehewohnung, z.B. des gemeinsamen Hauses, während der Trennungszeit. Man spricht dann von einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Auf jeden Fall sollten auch bei einer gütlichen Einigung beide Ehegatten vor Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung unabhängig voneinander anwaltlichen Rat einholen. Nur auf Basis einer umfassenden Kenntnis über die eigenen Rechte und Ansprüche ist eine Einigung möglich, die auch dauerhaften „Frieden“ zwischen den geschiedenen Partnern sichert. Sind in die Vereinbarung auch Immobilien, Unternehmen oder Altersversorgungen eines Ehegatten einbezogen, sollte zudem unbedingt steuerrechtlicher Rat eingeholt werden, um hier nachteilige Regelungen zu vermeiden.

 

veröffentlicht am 30.09.2022 in der „Wirtschaft in Sachsen“