Änderungen ab Januar 2023 und Berücksichtigung erhöhter Wohnkosten beim Kindesunterhalt
Zum 01.01.2023 werden die Beträge beim Kindesunterhalt angepasst. Nach der neuen Düsseldorfer Tabelle steigt der Unterhalt für minderjährige Kinder deutlich an – im Durchschnitt erhöhen sich die Tabellensätze um gut 10 Prozent. Durch die gleichzeitige Erhöhung des Kindergeldes, das hälftig auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet wird, wird das nur teilweise kompensiert. Ein großer Teil der Erhöhung ist daher letztlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich zu tragen.
Auch der Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Elternteils wird jedoch deutlich angehoben – für Erwerbstätige von bislang 1.160,00 EUR auf 1.370,00 EUR. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltpflichtigen als Minimum für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. In diesem Betrag ist ein Anteil für Wohnkosten von 520,00 EUR enthalten.
Übersteigt die tatsächliche Warmmiete des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, soll nach den Leitlinien sein Selbstbehalt um die Mehrkosten für die Miete erhöht werden. Muss der Elternteil daher beispielsweise für seine Wohnung 620,00 EUR Miete zahlen, erhöht sich sein Selbstbehalt auf 1.470,00 EUR. Dabei muss die Wohnung jedoch angemessen sein.
Diese Erhöhung des Selbstbehalts wird von der Rechtsprechung und den Jugendämtern bisher kaum anerkannt. Gerade aufgrund der aktuell massiven Steigerungen bei den Heizkosten sollte hier jedoch, wenn die monatlichen Kosten über dem Betrag von 520,00 EUR liegen, auf einer Erhöhung des Selbstbehalts bestanden werden.
veröffentlicht am 31.12.2022 in der „Sächsischen Zeitung“