Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jeder Unterhaltspflichtige dazu berechtigt, eine angemessene Altersvorsorge zu betreiben. Dabei wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Unterhaltes um Altersvorsorgeaufwendungen reduziert. Der zu zahlende Unterhalt senkt sich dadurch ab. Nur in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für die Kinder zu zahlen (sog. Mangelfall), ist ein solcher Vorwegabzug von Altersvorsorge nicht möglich.
Häufig liest man dann, dass der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung private Altersvorsorgebeiträge in Höhe von bis zu 4 % seines Gesamtbruttoeinkommens aufwenden darf. Diese Aussage ist richtig; aber nur dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter der Beitragsbemessungsgrenze von 81.000 €/Jahr in den neuen bzw. 84.600 €/Jahr in den alten Bundesländern liegt. Bei Bruttoeinkünften, die diese Beträge unterschreiten, ist die zulässige abzugsfähige Altersvorsorge auf 4 % gedeckelt.
Erzielt der Unterhaltspflichtige aber ein höheres Bruttoeinkommen als 81.000 € (Ost) bzw. 84.600 € (West) jährlich, werden bezüglich der überschießenden Beträge keine Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung durch den Arbeitgeber geleistet. Deshalb ist in diesen Fällen der Unterhaltspflichtige berechtigt, weitere 24 % des überschießenden Betrages in Altersvorsorge einzuzahlen. Ein Beispiel: Der in Dresden lebende Unterhaltspflichtige hat ein Jahresbruttoeinkommen von 120.000 EUR. In diesem Fall kann er aus 81.000 EUR 4 % zusätzliche private Altersvorsorge betreiben, also jährlich 3.240 EUR sowie aus dem Differenzbetrag zu 120.000 EUR, also aus 39.000 EUR weitere 24 % also jährlich weitere 9.360 EUR. Selbständige/Freiberufler dürfen in Höhe von 24 % ihres Jahresgewinns vor Steuern Altersvorsorge betreiben und unterhaltsrechtlich abziehen.
Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch unerheblich, wenn eine solche Altersvorsorge erst begonnen wird, wenn die Unterhaltspflicht entsteht. Sie kann jederzeit auch während der laufenden Klärung des Unterhaltes begonnen werden. Entscheidend ist, dass sie tatsächlich regelmäßig bedient wird. Auch die Art der Altersvorsorge ist nicht entscheidend. Jede Art des Sparens ist möglich, es muss nicht zwingend ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag sein. Auch Tilgungen in ein Hausgrundstück – egal ob eigengenutzt oder fremd vermietet – sind Altersvorsorge. Hier hat unlängst der Bundesgerichtshof eine weitere Erleichterung geschaffen. Bis zur Höhe eines Wohnvorteiles oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Zins – und Tilgung immer abzugsfähig. Erst ein darüberhinausgehender Betrag ist auf die zulässige zusätzliche Altersvorsorge anzurechnen.
veröffentlicht am 08.10.2022 in der „Sächsischen Zeitung“