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Gemeinschaftliches Testament / Ehegattentestament
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten. Die Besonderheit gegenüber dem Einzeltestament besteht darin, dass die getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen mit dem Tod des ersten Ehegatten für den überlebenden Ehegatten bindend werden; von diesem also nicht mehr geändert/widerrufen werden können. Dabei sind wechselbezügliche Verfügungen voneinander abhängige Verfügungen, die der eine Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen hätte.
Zu Lebzeiten beider Ehegatten wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam mit der Auflösung der Ehe oder wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
GEMEINSCHAFTLCHES TESTAMENT/ EHEGATTENTESTAMENT